Lehrer-Haftpflichtversicherung

Wer benötigt eine Lehrer-Haftpflichtversicherung?

Der § 832 BGB behandelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen worunter auch die Aufsichtspflicht von Lehrern und Lehrerinnen fällt.

§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Um dem Risiko vorzubeugen bieten die Versicherungsunternehmen Lehrkräften unterschiedliche Möglichkeiten des Schutzes vor möglichen Schadensersatzansprüchen. Es gibt sowohl das Angebot der Amtshaftpflichtversicherung oder einer speziellen Lehrer-Haftpflichtversicherung, welche für gewöhnlich eine Option und Erweiterung ist, die auf der Privathaftpflichtversicherung aufbaut und basiert.

Schon ein kurzer Verstoß des Lehrkörpers gegen die Aufsichtspflicht bedeutet implizit, dass er seiner Berufspflicht nicht nachgekommen ist. In schlimmen Fällen kann es sowohl zu Sachschäden, aber auch zu Personenschäden eines Kindes kommen, welche in der Regel Regressforderungen des zunächst leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers mit sich bringen. Um Lehrer und Lehrerinnen vor Schadensersatzansprüchen (Lehrer haften mit dem gesamten Vermögen) bei der Ausübung ihres Berufs zu schützen, bieten die Versicherer darum spezielle Lehrer-Haftpflichtversicherungen an.

In der gesetzlichen Haftpflichtversicherung des Versicherten sind in der Eigenschaft als Lehrer die folgenden Tätigkeiten mitversichert:

  •  Die Leitung und Aufsicht von Klassen- und Schülerfahrten und Schulausflügen, sowie den damit in Zusammenhang stehenden Aufenthalten und Übernachtungen in Jugendherbergen, Hotels und Landschulheimen. Dieser Schutz gilt auch für Aufenthalte im Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Jahr.
  •  Beim Geben von Nachhilfestunden
  •  Der Ausübung der Tätigkeit als Schulleiter, Organist oder als Kantor
  •  Beim Geben von Sportmassagen (keine Heilmassagen) bei Sportlehren
  •  Leitung von Experimentalunterricht (Chemie, Physik etc.)

Des Weiteren ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten für Tätigkeiten des Lehrers als Angestellter oder verbeamteter Lehrer bzw. als freiberufliche Lehrkraft, welche selbständig ohne Nutzung spezielle Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge nutzt, leistungspflichtig.

  •  Leitung von Experimentalunterricht (Chemie, Physik etc.)
  •  Der Ausübung der Tätigkeit als Organist oder als Kantor
  •  Beim Geben von Nachhilfestunden
  •  Die Leitung und Aufsicht von Klassen- und Schülerfahrten und Schulausflügen, sowie den damit in Zusammenhang stehenden Aufenthalten und Übernachtungen in Jugendherbergen, Hotels und Landschulheimen. Dieser Schutz gilt auch für Aufenthalte im Ausland mit einer Dauer von bis zu einem Jahr.

Es gibt auch Ausnahmen und Ausschlüsse, welche die Versicherungsunternehmen von ihrer Leistungspflicht befreien. Generell ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten nicht versichert. Haftpflichtansprüche durch Schäden am Schuleigentum, der Dienststelle des Versicherten, sowie an Eigentümern von Dritten welche für den Schulbetrieb zu Verfügung gestellt werden, sind bei angestellten und beamteten Lehrern ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.

Der Verlust eines Dienstschlüssels kann in der Regel sehr kostspielig werden, da es sich meist um sehr teure und spezielle Schließanlagen handelt. Von daher wird dringend dazu geraten das Risiko des Verlusts in die Versicherungspolice einzuschließen und bei ihrem Tarifvergleich zu berücksichtigen. Dies kann über eine Zusatzklausel zusätzlich zu der Privathaftpflichtversicherung  geschehen. Diese Absicherung schützt den Versicherten vor Kosten für notwendige Auswechslungen der Schlösser und den Vorkehrungsmaßnahmen in Form von Notschlössern bei Verlust eines Dienstschlüssels. In besonderen Fällen kann auch der Einsatz eines Objektschutzes mit einer Dauer von bis zu 14 Tagen in Rechnung gestellt werden, wenn es die Umstände erfordern. Der Einsatz würde ab dem Tag des Verlustes berechnet werden.

Nicht auszuschließen sind die Haftung aus dem Verlust von Tresor- sowie Möbelschlüsseln und Schlüsseln die allgemein den Zugang zu beweglichen Sachen ermöglichen und die daraus resultierenden  Folgeschäden wie Diebstahl, Einbruch etc. Die Höchstersatzleistung pro Versicherungsfall ist auf 15.000.00 Euro limitiert.

 

Ein Privathaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung, die jeder zur Grundabsicherung haben sollte. Machen Sie den Tarifvergleich.

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