Ist mein/e Lebenspartner/in in meiner Haftpflichtversicherung mitversichert?
Hat ein Versicherungsnehmer eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so ist eine Person, die mit ihm in einer häuslichen oder eheähnlichen (auch gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft lebt, ebenfalls durch seinen bestehenden Versicherungsschutz mitversichert.
Ratsam und teilweise zwingend erforderlich ist, dass der/die Lebenspartnern/in namentlich in der Versicherungspolice erwähnt wird.
Gegen Zahlung eines Mehrbeitrags sind bei den Lebenspartnern Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, als auch den Arbeitgebern (privat und öffentlich) wegen Personenschäden mitversichert.
Diese Option ist nicht zu unterschätzen, da sie eine große Deckungslücke schließen kann. Dies wird anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht. Verursacht einer der beiden Ehepartner einen Versicherungsschaden, so wird keiner der beiden Eheleute in Regress genommen und nicht untereinander haften. Jedoch verhält sich die Situation bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften anders, wenn sie über eine Privathaftpflichtversicherung versichert sind, weil es sich in diesem Fall um einen so genannten Eigenschaden handelt, der den Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.
In § 823 BGB wird die Schadensersatzpflicht definiert. Diese besagt, dass der Schädigende sehr wohl haften und eine Ersatzpflicht leisten muss. Jedoch muss dieser vom schadenverursachenden Partner selbst getragen werden, da die Versicherung nicht leistungspflichtig ist.
Beachten Sie bei Ihrem Tarifvergleich mögliche Zusatzleistungen um optimal vor möglichen Risiken geschützt zu sein.