Haftungsgrundlagen für die Haftpflichtversicherung

Was sind die Haftungsgrundlagen für die Haftpflichtversicherung?

Die Grundlage für den Geltungs- und Haftungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung für Privatpersonen befinden sich überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sodass die folgenden Gesetzesauszüge grundsätzlich für die Haftung gelten:

 

§ 276 Haftung für eigenes Verschulden

(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.

(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

 

§ 823 Schadenersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Aus § 276 BGB geht hervor, dass es sich bei Fahrlässigkeit um die Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt handelt.

In § 249 BGB wird erklärt, dass es sich bei Schadenersatz um eine Wiedergutmachung und somit um die Wiederherstellung eines Gegenstandes oder einer Sache in den Zustand vor dem Schadenfall handelt. Die Haftungshöhe ist hierbei unbegrenzt und es gilt den Zeitwert zu ersetzen.

 

§ 830 Mittäter und Beteiligte

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lasst, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Dies bedeutet im Klartext, dass im Falle dessen, dass mehrere Personen an einem Schaden beteiligt sind, diese auch mitverantwortlich für den entstandenen Schaden sind.

 

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Fügt ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten z.B. einem Kunden bzw. einer Kundin einen Schaden zu, so haftet die Firma und nicht er selbst.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. Gleiches gilt übrigens auch für die ehrenamtliche Tätigkeit z.B. eines Vereins: § 31 (Haftung des Vereins für Organe)

Da die private Haftpflichtversicherung die Haftung für Schäden bei der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten ausdrücklich ausschließt, wird Vereinen empfohlen das Risiko durch Abschließen einer Vereins-Haftpflichtversicherung zu minimieren.

 

§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

Ein von einem Kind verursachter Schaden zieht stets die Prüfung der Aufsichtspflicht mit sich, da Eltern, Vormund, Lehrer und Ausbilder gesetzlich zur Einhaltung verpflichtet sind. Für den Fall das sich Kinder sich in der Obhut eines Babysitters, der Großeltern, Freunden oder bei Nachbarn befinden, wird ein mündlicher Vertrag über die Übernahme der Aufsichtspflicht geschlossen. Befindet sich ein Kind im Kindergarten setzt dies eine schriftliche Übernahme voraus.

(1) Wer Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

 

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Um einer Haftung vorzubeugen empfiehlt es sich Tierhaltern eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

§ 834 Haftung des Tieraufsehers

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Personen die gelegentlich ein fremdes Tier z.B. einen Hund in ihrer Obhut haben, sind über ihre Privathaftpflicht versichert und geschützt.

 

§ 836 Haftung des Grundstücksbesitzers

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

Die Privathaftpflichtversicherung bietet Besitzern von Wohneigentum (Wohnung, Einfamilienhaus, Ferienhaus im Inland) Schutz. Um bei Vermietung des Wohneigentums zusätzlich geschützt zu sein, empfiehlt es sich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

 

§ 837 Haftung des Gebäudebesitzers

Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

Die Haftung gilt auch dann, wenn man nur Besitzer  eines Gebäudes ist, auch wenn man nicht der Eigner des Grund und Bodens ist auf dem sich das Gebäude befindet.

 

§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen

Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

Dieser Auszug aus dem BGB beinhaltet, dass ein Hausverwalter, der mit der Betreuung eines Objekts betraut ist, für mögliche Schäden haftbar gemacht werden kann. Um möglichen Vermögensschäden vorzubeugen empfiehlt es sich eine Berufshaftpflichtversicherung für Hausverwalter abzuschließen.

 

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Gegen Zahlung eines Zuschlags kann die Amtshaftpflicht üblicherweise in die Privathaftpflichtversicherung eingebunden werden.

 

§ 840 Haftung mehrerer

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatze des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Wer bei einem Hausbau als Bauherr auftritt (sowohl beim Neubau, als auch bei Um-, An oder Ausbauten) haftet solidarisch neben dem beauftragten Architekten und der eingesetzten Baufirma. Die genannten Beteiligten sind für die vom Bau ausgehenden Gefahren verantwortlich. Um eventuelle gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (z. B. mangelnde oder fehlende Warnschilder, nicht ausreichende Beleuchtung),  ist es ratsam eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

 

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Die Regelung hinsichtlich der Haftung des Haus- und Grundbesitzers ist im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergeschrieben.

 

§ 838 Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen

Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.

Dieser Auszug aus dem BGB beinhaltet, dass ein Hausverwalter, der mit der Betreuung eines Objekts betraut ist, für mögliche Schäden haftbar gemacht werden kann. Um möglichen Vermögensschäden vorzubeugen empfiehlt es sich eine Berufshaftpflichtversicherung für Hausverwalter abzuschließen.

Zusätzlich leitet sich aus dem § 823 Abs. 1 BGB die sogenannte  Verkehrssicherungspflicht ab, welche im Folgenden näher erklärt und definiert wird.

Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Besitzer eines Hauses und / oder Grundstückes (als Eigentümer, Nutzer, Pächter oder Mieter) ist über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mitversichert. Abgedeckt sind dadurch Ansprüche gegen den Versicherten bei Verstößen gegen dessen Pflichten, welche sich aus den genannten Eigenschaften ergeben. Beispielsweise ist man verpflichtet für ausreichende Beleuchtung, für eine Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, der Räumung von Schneemassen auf Bürgersteigen etc. zu sorgen.

Wird auf dem betroffenen Grundstück durch den Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Betrieb unterhalten, so besteht ein Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur dann, wenn eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer (Bauarbeiten, einem Neu-, Um- und / oder Anbau, Abbruch, Reparaturen etc.) ist bis zu einer veranschlagten Bausumme von 25 Tsd. – 50 Tsd. Euro je Bauvorhaben mitversichert. Bei Übersteigen des Betrages entfällt die Mitversicherung.

Durch Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Verwaltung sind Personen welche mit der Reinigung, Beleuchtung oder anderen sich mit der Betreuung des Grundstücks befassenden Aufgaben beauftragt sind, gegen sich aus der Ausübung dieser Tätigkeiten ergebenden Ansprüche versichert.

Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß der Reichsversicherungsordnung handelt, sind ausgeschlossen. Selbiges gilt für Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, welche in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Verwendung von motorgetriebenen Haus- und Gartengeräten. Für die Mitversicherung ist es zwingend notwendig, dass das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gem. § 18 der Straßenverkehrsordnung ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist.

Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Gesetzes vom 15.3.1951 gilt außerdem:

  • Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  • Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

  • Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft
  • Eingeschlossen sind hierbei:

o      Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

o      Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;

o      gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

  • Für Sachschäden durch häusliche Abwässer:

o      Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (das bedeutet keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüchen wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.

Ausgeschlossen bleiben hingegen Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum sowie allen Vermögensschäden die sich daraus ergeben.

  • Für Sachschäden durch allmähliche Einwirkung:

o      Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus einem Sachschaden der durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entsteht.

Für Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge gilt folgendes:

Die gesetzliche Haftpflicht des Besitzers, Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugs oder Kfz-Anhängers ist nicht gegen Schäden mitversichert, welche durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.

Ein Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden besteht durch den Gebrauch von:

  • Nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Fahrzeugen und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit
  • Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h
  • Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h

Hierbei gilt, dass das Fahrzeug nur von einem dazu berechtigten Fahrer (wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten benutzen darf) geführt werden darf. Der Versicherte hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von unberechtigten gebraucht werden darf.

Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen darf das Fahrzeug nur mit einer erforderlichen Fahrerlaubnis fortbewegt werden. Der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Führer des Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.

 

Ein Privathaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung, die jeder zur Grundabsicherung haben sollte. Machen Sie den Tarifvergleich.

Bitte bewerten Sie den Informationsgehalt dieser Erklärung.

sehr gut
gut
durchschnittlich
gering