In der Regel besteht nach einem Versicherungsfall im Rahmen der Wohngebäudeversicherung in der gleitenden Neuwertversicherung lediglich ein Anspruch auf den Zeitwertschaden.
Die Wiederherstellungsklausel besagt, dass der Versicherte nach § 26 VGB 2001 drei Jahre nach Eintritt des Schadens Zeit hat nachzuweisen, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung des Schadens nutzt, um einen Anspruch auf die Entschädigung zu erheben, die über den Zeitwertschaden hinausgeht.