Nach § 4 Nr. 1 VGB 2001 sind versicherte Gebäude und Wohngebäudebestandteile und dazugehörige Sachen gegen die folgenden Gefahren durch Ihre Gebäudeversicherung geschützt:
- Brand
- Blitzschläge
- Explosionen
- Anprall und Absturz bemannter Flugkörper (durch Landung und lose Teile)
- Leitungswasserschäden
- Sturm und Hagel
Der Schutz des Versicherers erstreckt sich dabei auf die Zerstörung, Beschädigung aber auch das Abhandenkommen.
Bruch- und Frostschäden an Leitungswasser führenden Rohren des Wassersystems eines Gebäudes werden nach § 4 Nr. 2 VGB 2001 mitversichert und im Schadenfall ersetzt bzw. repariert.
Mitunter können die o.g. Gefahren auch einzeln versichert werden, da es bestimmte Gefahrengruppen gibt, welche mit dem Versicherer individuell vereinbart und vertraglich in der Police festgehalten werden sollten.
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