Nicht immer bedeutet eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme im Rahmen einer Gebäudeversicherung automatisch eine Unterversicherung.
Die meisten Versicherer verzichten auf den Abzug auf Grund einer Unterversicherung, wenn die Versicherungssumme korrekt nach § 12 Nr. 2 a – c VGB 2001 ermittelt und vertraglich vereinbart wurde. Die Versicherer setzen hierbei lediglich voraus, dass sich an dem versicherten Gebäude nichts verändert hat und die Risikostruktur somit gleichbleibend ist.
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