Tapeten

Als Bestandteil des Gebäudes sind Tapeten über die Wohngebäudeversicherung mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt hierbei nicht nur für selbstgenutzte Gebäude, sondern auch für vermietete.

Nach § 1 Nr. 4 VGB 2001 trägt der Mieter nicht die Gefahr der Tapeten, er muss die Tapeten lediglich bei Vorliegen von Abnutzungsschäden renovieren und erneuern, vorausgesetzt das Mietobjekt war beim Einzug tapeziert.

Ist dies der Fall, so steht beispielsweise im Brandfall die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers für den entstandenen Schaden ein. Hätte der Mieter hingegen die Wohnung bei Einzug tapeziert und würde es zum Schadenfall kommen, so würde die Hausratversicherung des Mieters greifen.

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