Für gewöhnlich steht die Gebäudeversicherung für Schäden, die durch einen Sturm verursacht werden, ein, jedoch unterliegt eine Sturmflut einem konstitutiven Ausschluss, was bedeutet, dass es sich um eine rechtsaufhebende Wirkung handelt.
Somit sind Schäden durch eine Sturmflut nach § 9 Nr. 6. a VGB 88 von der Haftung ausgeschlossen, sodass der Versicherungsnehmer im Schadensfall leer ausgeht.