Tritt Wasser aus einer versehentlich aktivierten Sprinkleranlage, so ist ein daraus resultierender Wasserschaden gemäß § 6 Abs.3 c VGB 2001 nicht über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, auch wenn ein bestimmungswidriges Austreten von Wasser vorliegt.
Jedoch lässt sich diese Gefahr gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages in die Gebäudeversicherung einschließen, sodass Sie auf der sicheren Seite sind.
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