Mit dem Abschluss eines Versicherungsverhältnisses gehen sowohl der Versicherte, als auch der Versicherer bestimmte Pflichten ein.
Dem Versicherungsnehmer werden im Rahmen der Gebäudeversicherung nach § 24 VGB 2001 auch gewisse Sicherheitsvorschriften auferlegt. Diese gehören zu den sogenannten Obliegenheiten und beinhalten, dass der Versicherte (aber auch eine ihm gleichgestellte Person) Schadensfällen vorbeugend gegenübertreten muss und für den Fall eines Schadenseintritts alles in seiner Macht stehende unternehmen muss, um den Schaden zu mindern und möglichst gering zu halten.
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