Da ein Sengschaden den Begriff des Brandes nach § 5 Abs.8 a VGB 2001 nicht erfüllt, genießt der Versicherungsnehmer auch keinen Schutz im Schadenfall.
An Hand des folgenden Beispiels wird ein solcher Fall verdeutlicht:
Eine Zigarette fällt aus einem auf dem Tisch stehenden Aschenbecher und hinterlässt einen Sengfleck auf dem Bodenbelag (Teppich, Laminat, Parkett, PVC etc.).