Sämtliche Kosten die dem Versicherungsnehmer beim Abwenden eines drohendenden Schadensfalls im Rahmen der Wohngebäudeversicherung entstehen werden als Schadenabwendungskosten bezeichnet.
Darunter fallen sämtliche Gegenmaßnahmen die der Versicherte für angemessen und richtig hielt, ganz egal ob sie erfolgreich waren oder nicht. Auf Grund der Dringlichkeit in einem solchen Fall bedarf es keiner vorherigen Absprache und Rückversicherung mit dem Versicherungsunternehmen. Die Versicherer bezahlen lediglich im Schadensfall und nicht für präventive Maßnahmen, sodass ein Versicherungsnehmer seine Fenster im Vorfeld auf Kosten des Versicherers renovieren kann um einen möglichen Schaden im Vorfeld auszuschließen.
Die gesetzlich in § 2 Nr. 1 und 1 im § 26 VGB 2001 festgesetzten Entschädigungsgrenzen greifen bei den Schadenabwendungskosten nicht.
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