Zwar wird ein Repräsentant in der VGB 2001 der Gebäudeversicherung nicht genauer definiert, jedoch gelten im Allgemeinen der/die Ehepartner/in , aber auch der/die Lebensgefährte/in des/der Versicherungsnehmers(in) als Repräsentant.
Selbiges gilt auch für sämtliche volljährigen Personen, die im selben Haushalt leben. Minderjährige Kinder können nicht als Repräsentanten auftreten, da Repräsentanten mir rechtlichen Pflichten und der Vertretung des Versicherungsnehmers vertraut werden und sie dafür volljährig sein müssen.