In der Versicherungsbranche unterliegt der Versicherungsnehmer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten, welche als Obliegenheiten bezeichnet werden.
Diese Obliegenheiten beginnen bereits mit der Antragsstellung für die Wohngebäudeversicherung, da sämtliche Fragen im Antrag wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Nachdem ein Versicherungsverhältnis zustande gekommen ist, hat der Versicherte gemäß § 22 VGB 2001 im Schadenfall Diesen ohne Verzögerung dem Versicherer zu melden, die Verluste versicherter Gebäudebestandteile und anderer versicherter Gegenstände in Form eines Verzeichnisses bei der nächsten zuständigen Polizeidienststelle (der Versicherung ebenfalls) zu melden bzw. zu übergeben. Des Weiteren hat er stets die Pflicht einen drohenden Schaden nach Möglichkeit zu vermeiden und falls dies nicht gelingt möglichst gering zu halten. Der Versicherer hat im Rahmen möglicher Untersuchungen im Schadenfall das Recht den Versicherten um schriftliche Auskunft zu bitten.
Darüber hinaus gehört es zu den Pflichten des Versicherungsnehmers Gefahrenänderungen nach Abschluss des Vertrages mitzuteilen, damit die Versicherung eventuelle Anpassungen vornehmen kann.
Missachtet der Versicherte seine Obliegenheiten, kann die Versicherung im schlimmsten Fall gemäß § 6 Abs. 3, § 62 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit werden, sodass er am Ende sowohl mit dem materiellen, als auch dem finanziellen Schaden dasteht.
Denken Sie daran immer nach besten Wissen und Gewissen alle Fragen der Versicherung wahrheitsgemäß zu beantworten und Sie stets auf dem Laufenden zu halten, wenn es Änderungen der Gefahren- oder Versicherungsverhältnisse gibt. Unser Tarifcheck führt Sie durch einen Fragenkatalog, der Sie bestens auf Ihre Obliegenheiten vorbereitet.