Mehrkosten Behördliche Auflagen

Werden vor einem Schadensfall im Rahmen der Wohngebäudeversicherung notwendige Mehrkosten in Form von behördlichen Auflagen durch Gesetze und Verordnungen produziert, so sind diese nach § 2 Nr. 6 VGB 2001 vom Versicherer zu tragen.

Wenn eine behördliche Auflage beispielsweise die Installation von Schneefanggittern vorsieht, so zahlt die Wohngebäudeversicherung einen anteiligen Betrag.

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