Werden vor einem Schadensfall im Rahmen der Wohngebäudeversicherung notwendige Mehrkosten in Form von behördlichen Auflagen durch Gesetze und Verordnungen produziert, so sind diese nach § 2 Nr. 6 VGB 2001 vom Versicherer zu tragen.
Wenn eine behördliche Auflage beispielsweise die Installation von Schneefanggittern vorsieht, so zahlt die Wohngebäudeversicherung einen anteiligen Betrag.
Unser Online Tarifcheck bringt Licht ins Versicherungsdunkel – bei uns erfahren Sie was Sie schon immer über Versicherungen wissen sollten.