Kurzschluss

Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung sind Schäden durch Blitzschläge nach § 4 Nr. 1a und § 5 Nr. 2 VGB 2001 durch den Versicherer geschützt, jedoch geht aus § 5 Nr. 8 b hervor, dass Kurzschluss- und Überspannungsschäden von der Haftung ausgeschlossen sind und somit nicht mitversichert sind.

Unglücklicherweise sind dies aber die häufigsten Folgeschäden eines Blitzeinschlags. Dies geschieht wenn sich ein Blitz während eines Gewitters in der Luft entlädt und folglich in ein Stromkabel am Gebäude einschlägt. Dieser plötzliche enorm hohe Stromstoß wird an sämtliche elektronischen Geräte, die an eben jenem Stromnetz hängen weitergeleitet und hat in der Regel einen Defekt zur Folge.

Von daher ist es empfehlenswert sich gegen diese Schäden zu versichern, wobei dies durch eine Zusatzklausel geschieht und die Entschädigungsgrenze meist auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt wird, welche sich jedoch durch Zahlung eines Zusatzbeitrags erhöhen lässt.

Unterschätzen Sie nicht die Folgen eines Gewitters und den finanziellen Schaden den ein Kurzschluss anrichten kann. Machen Sie den Tarifvergleich und finden Sie den passenden Schutz zum fairen Preis.

Wohngebäudeversicherung – Eine Pflichtversicherung bei einem Erwerb einer Immobilie.
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