Zusätzlich zu der Wohngebäudeversicherung kann über einen separaten Vertrag eine gesonderte Glasversicherung abgeschlossen werden.
Die Versicherungsunternehmen stehen nach Abschluss dieser Versicherung für mögliche Schäden an bereits installierten Scheiben und Verglasungen anderer Gegenstände im und an dem versicherten Gebäude ein. Neben den Schäden durch den Glasbruch bezahlt die Versicherung auch die Kosten für eine notwendige Notverglasung im Schadenfall.
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden an Glasoberflächen durch Zerschrammen und Zerkratzen.
Eine Vielzahl der Versicherungsunternehmen differenzieren zwischen der allgemeinen Verglasung eines Gebäudes und Glas des allgemeinen Gebrauchs, wie beispielsweise Glasflächen innerhalb eines Mietgebäudes mit Gemeinschaftsräumen, Treppenhäusern, Dachböden und Haustüren die mit Glasflächen ausgestattet sind.
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