Als Gemeinen Wert bezeichnet man in der Wohngebäudeversicherung den Preis, den ein Versicherungsnehmer beim Verkauf einer Sache noch erzielen kann. Hierbei finden Gesichtspunkte wie der Erhaltungszustand, der Standort etc. Beachtung und Berücksichtigung.
Keine Beachtung findet hierbei das subjektive und persönliche Gefühl einer Person.
Auch wenn es keine speziellen Vereinbarungen der Vertragspartner gibt, so stellt der Gemeine Wert, der immer als Bruttowert inkl. sämtlicher Steuern angegeben wird, den Versicherungswert dar, den der Versicherte im Falle eines Abbruchs erhalten würde. Er hat auch Anspruch auf den gemeinen Wert, wenn das Gebäude nicht mehr im für dem ursprünglich angedachten Zweck benutzt werden kann.
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