Gefahrerhöhung

Ändert sich ein Umstand oder eine Situation nach Antragsstellung der Versicherung, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor.

Zu beachten ist, dass die Fragen im Antrag nach § 23 Nr.1 VGB 2001 wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Ändert sich ein Umstand hinsichtlich der Wohnsituation oder des Gebäudes, so ist dies dem Versicherer unmittelbar mitzuteilen, da dies zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört.

Wenn ein versichertes Gebäude eine Zeit lang nicht bewohnt ist, so steigt die Gefahr für einen Schadenseintritt ebenso, wie wenn ein Wohngebäude plötzlich gewerblich genutzt wird. Auch die Durchführung von Baumaßnahmen kann den Versicherer von seiner Leistungspflicht befreien, wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht vorher in Kenntnis darüber setzt.

Beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherer über jede bauliche Änderung oder Nutzung des Gebäudes informieren um im Schadenfall nicht mit leeren Händen dazustehen.

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