Die Wohngebäudeversicherung schützt den Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. 2 VGB 2001 auch vor Frostschäden an Installationen wie beispielsweise der Toilette oder dem Waschbecken.
Des Weiteren sind Warmwasserversorgungen und Dampfheizungen, ebenso wie die Rohre der Zu- und Ableitungen vor Frost und Bruchschäden geschützt.
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