In der Wohngebäudeversicherung, so wie auch in den meisten anderen Versicherungen, sind grob fahrlässig und ohne Rücksicht herbeigeführte Schäden nicht mitversichert.
Grob fahrlässig handelt, wer die notwendige Sorgfaltspflicht des Vertragsverhältnisses zwischen sich und der Versicherung außer Acht lässt und somit die Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen verletzt. Bei der einfachen Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz für gewöhnlich bestehen, da es sich in der Regel lediglich um kleine Missgeschicke und Versehen handelt, welche nicht beabsichtigt wurden.
Der Versicherungsschutz erlischt auch, wenn die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nicht eingehalten werden. Als Beispiele lassen sich hier die Beheizung bei kalten Außentemperaturen oder das notwendige Lüften von Wohnräumen anführen. Versäumt der Versicherte dies, so kann es zu erheblichen Bruchschäden oder Schimmelbefall kommen, für den die Versicherungsgesellschaft nicht einstehen würde, da Sie durch das fehlende Handeln seitens des Versicherten von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Verletzung der Obliegenheiten und das fahrlässige Handeln auch tatsächlich zu dem Schaden geführt haben.
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