Entschädigung

Allgemein ist die Gesamtentschädigung nach § 50 VVG auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme (Schadenssumme) begrenzt, was in der Wohngebäudeversicherung aber nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Entschädigungszahlung zum gleitenden Neuwert vereinbart wurde.

Ansonsten gilt für gewöhnlich, dass die Versicherer die Kosten für Aufräum-, Abbruch- und Bewegungsarbeiten nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernehmen.

Die bereits erwähnte gleitende Neuwertversicherung sorgt dafür, dass die versicherten Kosten im Rahmen der Wohngebäudeversicherung und der Haftung an sich ständig ändernde (steigende, aber auch fallende) Baupreise angepasst werden. Grundlage für die Berechnung der Anpassung ist der jährlich vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex. Keine Einschränkungen gibt es bei den von den Versicherungsgesellschaften angeordneten Aktionen zur Abwendung von Schäden oder deren Minderung, da diese anstandslos übernommen und getragen werden.

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