Schäden die durch unmittelbare bzw. direkte Einwirkungen einer in der Gebäudeversicherung mitversicherten Gefahr bzw. Situation entstanden sind, bezeichnet man im Versicherungswesen als sogenannten Einwirkungsschaden.
Der Einwirkungsschaden ist nicht mit einem Folgeschaden zu verwechseln und verdient deswegen besondere Beachtung, da es sich vereinfacht gesagt um die gegenteilige Form des Schadens handelt.
Wenn ein Sturm beispielsweise den Balkon eines Hotels unmittelbar beschädigt und zerstört, so bezeichnet man dies als Einwirkungsschaden.
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