Bruchschaden

Nach § 7 Nr. 1 VGB 2001 sind in der Wohngebäudeversicherung sogenannte Bruchschäden (auch als Frostschäden bekannt) an den Rohren der Zu- und Ableitungen innerhalb des versicherten Gebäudes, an Warmwasser- Dampfheizungs-, Berieselungs- und Sprinkleranlagen versichert.

Idealerweise sind die versicherten Gegenstände in dem Gebäude installiert und eingebaut. Nicht zu vergessen ist, dass auch Armaturen, Toiletten, Waschbecken etc. mitversichert sind.

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