Bei der Auszahlung der Entschädigung im Schadensfall im Rahmen einer Gebäudeversicherung ist zu beachten, dass der Versicherer nach § 27 Abs. 1 VGB 2001 dazu verpflichtet ist, die Zahlungsleistung innerhalb von zwei Wochen zu leisten.
Als Versicherter berechtigt einen derselbe Paragraph, einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige bei dem Versicherungsunternehmen, eine Abschlagszahlung zu verlangen. Nach Ablauf eines Monats nach Schadensmeldung ist die Entschädigungszahlung zu verzinsen.
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