Anzeige des Versicherungsfalles

Für den Fall eines Schadens gehört es im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu den vertraglich in der Police niedergeschriebenen Pflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, diesen umgehend dem Versicherer zu melden.

Somit gilt dies auch für die Wohngebäudeversicherung. Neben der Meldung sind der Polizei auch eventuell abhandengekommene Gegenstände in Form einer Auflistung mitzuteilen. Das frühzeitige in Kenntnis setzen des Versicherungsunternehmens ist so wichtig, weil durch eventuelles sofortiges Eingreifen eine Minderung des Schadens erwirkt werden kann. Darum ist der Versicherte auch vertraglich zur umgehenden Meldung nach Kenntnisnahme oftmals Gegenstand der Police und des Versicherungsvertrages.

Zu beachten ist, dass das Versicherungsunternehmen bei Verstoß des Versicherten gegen diese Pflicht im schlimmsten Fall von seiner Leistungspflicht befreit sein kann.

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