Absturz eines Luftfahrzeuges

Im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung sind nach § 4 Nr. 1 a VGB 2001 auch Schäden mitversichert, welche durch den Absturz oder den Anprall eines bemannten Flugkörpers entstehen, wobei es keine Rolle spielt ob der Schaden durch den Flugkörper direkt, durch seine Teile oder durch mögliche Ladung verursacht wird.

War der Flugkörper zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mit einem Menschen besetzt, so gilt er als bemannt. Von daher ist es empfehlenswert einen Blick in die Police zu werfen um Klarheit zu erhalten wann ein Flugkörper als unbemannt gilt und wie es sich im Schadensfall verhält. Viele Versicherungsgesellschaften haften auch für den Fall, dass ein unbemannter Flugkörper den Schaden verursacht, jedoch sollte diese Klausel in der Police aufgenommen werden.

Da der Aufprall eines Flugkörpers (Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler etc.) oftmals nicht unerhebliche Schäden verursacht ist es von Vorteil für den schlimmsten Fall gewappnet zu sein und durch eine Wohngebäudeversicherung geschützt zu sein.

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