Ein Fahrzeug wird durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und durch Erteilung einer Betriebserlaubnis durch die dafür zulässige Stelle zugelassen. Durch Anfertigung und Aushändigung an den Fahrzeughalter wird der Nachweis über die Zulassung erbracht. Um ein Fahrzeug zuzulassen bedarf es nicht zwangsläufig einem regulären Kennzeichen, da Fahrzeuge auch mit einem roten, bzw. einem Kurzzeit-, Zoll- oder Saisonkennzeichen als versichert nachgewiesen werden können.
Bei einigen Kleinfahrzeugen gibt es statt der Zulassung ein Versicherungskennzeichen, welches als Nachweis über den Versicherungsschutz dient, wobei auch hier vorausgesetzt wird, dass eine Betriebserlaubnis erteilt wurde. Inhalt einer Betriebserlaubnis ist, dass bestätigt wird, dass sämtliche technischen Vorschriften eingehalten wurden und die Einzelteile gefahrenlos im Straßenverkehr betrieben werden dürfen. Werden technische Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen, so kann die Betriebserlaubnis und somit die Zulassung automatisch erlöschen, wenn keine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) bzw. keine Eintragung im Fahrzeugschein vorgenommen wurde. Dies kann bereits mit Anbringen von Blinkergläsern, Rückleuchten oder der Montage eines Spoilers passieren. Kommt es zu einem Unfall bei erloschener Betriebserlaubnis zahlt die Versicherung nicht, da sie von ihrer Leistungspflicht befreit wird, wenn unerlaubte Modifikationen vorgenommen werden.