Wartezeit

Als Wartezeit bezeichnet man im Versicherungswesen den Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und somit dem Trag, an dem erstmals Beitragszahlungen fällig werden, und dem Tag, an dem der Versicherungsschutz wirksam wird. Implizit bedeutet dies, dass die Versicherung keinen Rechtsschutz für Fälle leistet, die während der Wartezeit eintreten.

Hinter dieser Regelung steckt die Absicht zu vermeiden, dass Versicherungsnehmer kurz vor einem erkennbaren Eintritt und einer drohenden Auseinandersetzung (z.B. bei einer vertraglichen Angelegenheit) kurz vorher einen Rechtsschutz- Vertrag abschließt.

Deswegen gilt für die nachfolgend aufgelisteten Leistungsarten eine Wartezeit von drei Monaten:

  • Arbeits-Rechtschutz
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wobei Kauf- und Leasingverträge über fabrikneue Fahrzeuge hierbei ausgeschlossen werden
  • Sozialgerichts-Rechtschutz
  • Steuer-Rechtschutz vor Gerichten
  • Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz

Es gibt keine Wartezeit auf den neuen Rechtschutzvertrag, wenn dieser direkt an einen früheren Rechtsschutzvertag anknüpft, welcher bei einer anderen Versicherung abgeschlossen wurde oder der Versicherungsnehmer zuvor über seine Eltern versichert war. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass beim vorherigen Versicherer keine Wartezeit mehr bestand.

Bei den nachfolgenden Leistungsarten gibt es grundsätzlich keine Wartezeiten:

  • Beratungs-Rechtschutz
  • Disziplinar- und Standes-Rechtschutz
  • Ordnungswidrigkeiten- Rechtschutz
  • Schadenersatz-Rechtschutz
  • Straf-Rechtschutz

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