Ein Wagniswegfall liegt dann vor, wenn beispielsweise ein Versicherungsnehmer stirbt, ein versichertes Auto veräußert wird, eine Person aus seiner versicherten Wohnung auszieht oder ein Betrieb aufgegeben wird. Kurz gesagt – wenn ein Versicherungsvertrag seinen Zweck verliert, weil die Leistungspflicht nicht mehr notwendig und gegeben ist, dann liegt ein solcher Wegfall vor, sodass der Rechtsschutzvertrag als beendet gilt.
Zu beachten ist jedoch, dass es auch Ausnahmen gibt, sodass beispielsweise im Falle einer Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung ein neues Fahrzeug an Stelle eines zuvor versicherten und verkauften Fahrzeuges tritt. Ähnlich verhält es sich im Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, da der Versicherungsschutz hier automatisch auf das neue Objekt übertragen wird.