In dem Zeitraum zwischen dem Stellen des Versicherungsantrages bis zum endgültigen Vertragsabschluss, welcher durch Annahme seitens des Versicherers und dem Zusenden der Versicherungspolice an den Antragssteller zustande kommt, liegt eine vorläufige Deckung vor. Früher wurde diese vorläufige Zusage schriftlich bestätigt, was heute nur noch in Ausnahmefällen und auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vorkommt. Heutzutage gilt in der Regel ein sofortiger und uneingeschränkter Rechtsschutz, sobald der Rechtsschutz-Antrag unterzeichnet ist.
Zu beachten sind jedoch die regelmäßigen Wartezeiten, welche meist drei Monate betragen.
Die vorläufige Deckung endet entweder durch den endgültigen Abschluss des Rechtsschutz-Vertrages oder dessen Ablehnung durch die Versicherungsgesellschaft. Zahlt der Versicherte seinen Beitrag nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Versicherungsscheins, endet die vorläufige Deckung rückwirkend.