Wer die auf dem Gesetz beruhende Vertretungsmacht einer juristischen (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Stiftungsvorstand, Vorstandsmitglied einer AG) innehat, wird als gesetzlicher Vertreter angesehen.
Zu beachten ist, dass nach § 3, Abs. 2 c keinen Rechtsschutz für Auseinandersetzungen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter der o.g. juristischen Personen besteht.