Wird ein Versicherungsnehmer Opfer eines Gewaltverbrechens und erleidet in dessen Folge einen dauerhaften körperlichen Schaden, so besteht auch Rechtsschutz für außergerichtliche Interessenwahrnehmungen. Dem Opferentschädigungsgesetz zu Folge sind folgende Leistungen beinhaltet: Heilbehandlungen sowie andere Maßnahmen, welche der gesundheitlichen und beruflichen Genesung dienen und Renten, falls die Erwerbsfähigkeit gesenkt bzw. gänzlich zerstört ist, was auch für Waisen und Witwen gilt.
Versorgungsämter der jeweiligen Länder sind für die Bewilligung der Entschädigungsleistungen und Renten zuständig und das zugehörige Verfahren findet im SGB IV seine Regelung. Im Rahmen des Opfer- Rechtsschutzes besteht uneingeschränkter Rechtsschutz für die Versicherten.