In der Versicherungspolice bzw. dem Versicherungsschein werden sämtliche Vertragsgegenstände der Rechtschutzversicherung festgehalten, sodass sich dessen Inhalt mit den Daten aus dem vom Versicherungsnehmer gestellten Versicherungsantrag decken muss. Sowohl die Ausstellung als auch die Aushändigung eines solchen Versicherungsscheins ist gesetzlich vorgeschrieben, sodass der Versicherer dem nachkommen muss.
Sollte es inhaltliche Abweichungen zwischen dem Versicherungsantrag und dem Versicherungsschein geben, so sind diese nur dann rechtswirksam, wenn sie für den Versicherten durch eine rote Kennzeichnung sichtbar gemacht und vom Versicherungsnehmer akzeptiert wurden. Der Versicherte akzeptiert und genehmigt die Abweichungen, wenn er auf einen schriftlichen Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Versicherungspolice erhält verzichtet.
Verändert der Versicherer im Nachhinein den bestehenden Antrag ohne Wissen und Mitwirken des Versicherten, sodass auch die gesetzliche rote Kennzeichnung fehlt, gilt der Versicherungsvertrag als solcher abgeschlossen, wie er aus dem Antrag hervorging und die Versicherungsgesellschaft kann obendrein mit einer Strafe wegen Urkundenfälschung belangt werden.
Darum müssen sich bei der Versicherung eingereichte Anträge auch immer zu 100 % mit der Kopie des Versicherten decken. Diese Regeln gelten auch für eventuelle Ergänzungen und Nachträge zum Versicherungsschein.