Die Verschuldenshaftung setzt sowohl ein schuldhaftes (nicht nur objektiv rechtswidriges) und persönlich vorwerfbares Handeln mit Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit voraus. Es verpflichtet auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz.
Zu beachten ist, dass die Verschuldenshaftung von der Gefährdungs- und Eingriffshaftung abzugrenzen ist.