Im Rahmen des Vermögensschaden-Rechtsschutzes wird dem Versicherten Schutz für die Abwehr von Vermögensschaden-Haftpflichtansprüchen (gerichtlich und außergerichtlich) gewährt, welche gegen die nachfolgenden Personen geltend gemacht werden:
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Aufsichtsräte
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Beiräte
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Vorstände
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Geschäftsführer
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geschäftsführende Gesellschafter (OHG/KG)
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Prokuristen
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leitende Angestellte
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Vereinsvorstände
Wenn die erstmalige Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens eingetreten ist, während der Versicherungsvertrag bestand bzw. der Rechtsschutzfall eingetreten ist, so wird dem Versicherten Rechtsschutz gewährt. Ein Haftpflichtanspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn er gegen den Versicherungsnehmer schriftlich erhoben wird. Der behauptete oder tatsächliche Verstoß gegen Rechtsvorschriften bzw. Rechtspflichten gilt als Rechtsschutzfall. Darüber hinaus tritt der Rechtsschutz auch dann ein, wenn der Haftpflichtanspruch aus einem Rechtsschutzfall während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist, ganz egal ob der Versicherungsvertrag aktuell noch besteht oder nicht, sofern die Nachmeldefrist innerhalb ersten sechs Monate nach Vertragsende geltend gemacht wird.
Wenn ein Rechtsschutz-Vertrag mehr als ein Jahr besteht, wird die Nachmeldefrist von einem halben Jahr für jedes weitere Versicherungsjahr um weitere sechs Monate aufgestockt, wobei sie max. drei Jahre betragen kann. Des Weiteren kann eine Rückwärtsversicherung für eine Zeit von bis zu zwei Jahren vor Abschluss des Vertrages vereinbart werden, so dass der Versicherte auch geschützt ist, wenn ein Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, der max. zwei Jahre zurückliegt, er jedoch keine Kenntnis davon hatte.
Die Versicherung übernimmt sämtliche Kosten des versicherten Verfahrens, welche die Kosten für das Gericht, die Zeugen, für gerichtliche Sachverständigen, die eigenen Rechtsanwaltskosten sowie dessen üblichen Auslagen im angemessenen Rahmen im außergerichtlichen Verfahren umfasst – im gerichtlichen Verfahren gilt die gesetzliche Vergütung.
Kommt es zu einem Verfahren außerhalb Deutschlands, begrenzen die Versicherer die Vergütung auf die Kosten, die bei einem Gerichtsverfahren in Deutschland entstehen würden und die nach BRAO festgestellt werden würden. Im Falle eines Schieds- und Schlichtungsverfahrens werden die Gebühren bis zu der Höhe der ersten Instanzen eines staatlichen Gerichtes in Deutschland übernommen. Die Reisekosten des Versicherungsnehmers für einen Gerichtstermin im Ausland werden nur dann übernommen, wenn ein persönliches Erscheinen angeordnet wird.
Die passende Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen im Ernstfall eine Menge Geld zu sparen, da die Kosten für ein Verfahren schnell in die Höhe schießen können – schützen Sie sich und machen Sie noch heute den kostenlosen Tarifcheck online.