Verjährung

Bei Rechtsansprüchen aller Art gibt es eine Verjährungsfrist, so auch bei Ansprüchen hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsschutzes in einem Rechtsschutz-Fall von Versicherungsnehmern gegenüber der Versicherung.

Mit Ausnahme der Lebensversicherung beträgt diese Verjährungsfrist gemäß § 14, Abs. 1 zwei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das erste Mal rechtliche Interessen des Versicherten eingeleitet wurden, was nicht mit dem Eintritt des Rechtsschutz-Falles verwechselt werden darf, sondern Kosten verursachen könnten. Als klassisches Beispiel gilt hier das Beauftragen eines Rechtsanwaltes.

Ziel der Rechtsordnung ist es nach Ablauf einer angemessenen Zeit für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen, von daher verjähren nach den zwei Jahren auch die Ansprüche auf Prämienzahlung seitens des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Recht haben und Recht bekommen und dabei nicht auf die Kosten schauen.
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