Hierbei handelt es sich um ein Nachgeben der Parteien und somit der Hauptform einer einverständlichen Erledigung der rechtlichen Auseinandersetzung. Es besteht die Möglichkeit einen solchen Vergleich vor Gericht, aber auch außergerichtlich zu schließen. Der Versicherer trägt nach § 5, Abs. 3 b der ARB lediglich die Kosten, die im Verhältnis zum angestrebten Erfolgs stehen, sodass es sich empfiehlt vor Zustimmung eines solchen Vergleichs Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft zu halten um nicht auf unnötigen Kosten sitzenzubleiben.
Wird die Kostenverteilung jedoch wie beispielsweise beim Arbeitsgerichtsprozess vom Gesetz vorgeschrieben, muss die Versicherung die Kosten übernehmen.