Wenn die vereinbarte Versicherungssumme in einem Versicherungsfall niedriger als das versicherte Risiko ist, liegt versicherungsrechtlich eine sogenannte Unterversicherung vor, für die der Versicherungsnehmer einen zu niedrigen Beitrag entrichtet.
Hierbei gibt es auch Sonderregelungen, sodass die Versicherer die Versicherungsleistungen im Schadenfall nach § 11, Abs. 3, Satz 2 verhältnismäßig anpassen dürfen, wenn der Versicherungsnehmer es verpasst dem Versicherer mögliche Gefahrenerhöhungen (höhere Mitarbeiterzahl, Anstieg der Jahreslohnsumme etc.) fristgerecht mitzuteilen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer im Falle eines Schadens eine angepasste und somit niedrigere Leistung erhält.
Wenn der Versicherte die erforderliche Mitteilung des Gegenstandes nach § 11, Abs. 3, Satz 3 unterlassen hat, so kann die Versicherung ebenso von der Leistung befreit werden. Der Versicherte erhält hingegen nach § 11, Abs. 3, Satz 4 auch die volle Leistung, wenn er beweisen kann, dass der ihn keine Schuld an der falschen Tarifierung tritt oder eher das Unterlassen der Meldung nicht zu verschulden hat.