Ist ein Unfall trotz der größten Vorsicht und Sorgfalt eines Halters bzw. Fahrers eines Fahrzeuges, auf Grund eines Ereignisses nicht zu vermeiden, so liegt ein unabwendbares Ereignis vor. Liegt die Ursache für einen Unfall jedoch an einem Mangel des Fahrzeuges ohne das Zutun des Fahrers oder Halters, so liegt kein unabwendbares Ereignis vor. Von daher ist die Frage nach dem Vorliegen eines solchen unabwendbaren Ereignisses häufig das zentrale Thema bei Schadensersatzansprüchen.
Wenn ein Autofahrer, der vorschriftsmäßig auf seine Straßenseite fährt, beispielsweise mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer kollidiert, weil dieser auf einer Öllache ausrutscht und mit dem Auto zusammenprallt, so liegt ein unabwendbares Ereignis für den Fahrer vor.
Ebenso liegt ein unabwendbares Ereignis für den Fahrer eines Kfz vor, wenn ein längere Zeit am Straßenrand stehender Fußgänger plötzlich vor das herannahende Fahrzeug springt, vor.