Übertragung

Werden berechtigte Ansprüche eines Gläubigers beispielsweise auf eine andere Person übertragen, so ist die Rede von einer sogenannten „Übertragung“. Sind sich die Parteien einig, so erfolgt die Übertragung durch eine Vereinbarung und somit kann diese z.B. durch eine Geschäftsübernahme oder eine Forderungsabtretung geschehen.

Nach erfolgreicher Übertragung ist die Person, auf die übertragen wurde, alleiniger Inhaber des erlangten Anspruchs.

Kommt es zu einem Rechtsschutz-Fall so besteht keine Rechtsschutz für den Erwerber, wenn der Anspruch nicht vor der Übertragung geltend gemacht wurde.

 

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