Führt eine Person ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von über 0,5 Promille, so liegt in jedem Fall und stets ein Vergehen bzw. eine Ordnungswidrigkeit wegen Trunkenheit am Steuer vor. Werden weitere Verstöße begangen bzw. in irgendeiner Form gegen die geltenden Verkehrsbestimmungen verstoßen, reicht bereits ein niedrigerer Blutalkoholwert.
Der Rechtsschutz entfällt in Fällen wegen Trunkenheit am Steuer rückwirkend, wenn eine rechtskräftige Verurteilung gegen den Versicherungsnehmer wegen einer vorsätzlich begangene Straftat gefällt wird.