Lehnt eine Versicherung den Versicherungsschutz für einen eingereichten und gemeldeten Versicherungsfalls nach § 18, Abs. 1 ab, so kann ein sogenannter Stichentscheid angesetzt werden. Gründe für eine Ablehnung des Versicherungsschutzes können der Mangel auf hinreichende Erfolgsaussichten, aber auch ein grobes Missverhältnis der anfallenden Kosten zum angestrebten Erfolg.
Wird ein eingereichter Versicherungsfall von der Versicherung auf Grund der zuvor genannten Fälle abgelehnt, so hat der Versicherte das Recht einen Anwalt aufzusuchen und eine begründete Stellungnahme über die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einzufordern. Die Kosten hierfür sind von der Versicherung zu tragen.
Um einen Stichentscheid durchführen zu können bedarf es einer von den Parteien losgelösten Sicht der Dinge und Einschätzung der vorliegenden Sach- und Rechtslage des beauftragten Anwalts.
Lediglich im Falle einer erheblichen Abweichung der realen Sach- oder Rechtslage ist der Stillentscheid des Rechtsanwaltes anfechtbar, ansonsten ist er für die beiden Parteien bindend.