Auf Grund der speziell abgeschlossenen Ausbildung gehören Steuerberater zu den Personen, die berechtigt sind Steuerpflichtige in Steuer-Verfahren, ganz gleich welcher Art, zu vertreten. Lediglich im Falle eines Strafgerichts muss er gemeinsam mit einem Rechtsanwalt auftreten. Auch Rechtsanwälte gelten ohne eine Spezial-Ausbildung zum Steuerberater oder eines Fachanwalts für Steuerrecht ebenso wie Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als Personen mit steuerberatendem Beruf.
Kommt es im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zur Inanspruchnahme einer Person, die einen der o.g. steuerberatenden Berufe ausübt, so übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten dafür ebenso wie für einen Rechtsanwalt.