Beabsichtigt eine Person ein Rechtsgeschäft abzuschließen und eine Differenz vom Erwerbspreis bei Abschluss des Vertrages und dem Preis zu einem späteren Zeitpunkt zu erzielen, so spricht man von einem Spekulationsgeschäft. Grundlage für dieses Spekulationsgeschäft und die Gewinnerzielungsabsicht sind Marktschwankungen. Es wird so getan, als würde man Güter umsetzen wollen, jedoch hat der Spekulant dies nicht vor. Nach §3, Abs. 2 f wird für solche Geschäfte kein Rechtsschutz gewährt, da sie den Spielverträgen zugeordnet werden.
Spekulationsgeschäft
Recht haben und Recht bekommen und dabei nicht auf die Kosten schauen.
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