Hierbei handelt es sich um das aufsichtsrechtliche Verbot für Versicherungsunternehmen, die verschiedene Versicherungszweige betreiben.
Begründet wird dies vom Gesetzgeber mit einer möglichen Interessenkollision unter den verschiedenen Versicherungszweigen.
Sogenannte Kompositversicherer müssen auf Grund einer am 01.07.1990 in Kraft getretenen EG-Richtlinie die Bearbeitung von Rechtsschutzfällen an rechtlich selbständige Unternehmen abgeben, sodass die Schadenabwicklung extern geregelt wird.