Schmerzensgeld

Einen Anspruch auf Ersatz, der für immaterielle Schäden in Form von körperlichem Schmerz oder der Verletzung der Ehre einer Person sowie seelischer Verletzung erhoben wird, bezeichnet man als Schmerzensgeld.

Um ein solches Schmerzensgeld geltend machen zu können, bedarf es dem Verschulden eines Schädigers, da die Gefährdungshaftung (Näheres hierzu unter dem Punkt Haftpflichtbestimmungen hier im Lexikon) oftmals nicht ausreicht. Je nach dem Verschuldensgrad und den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers wird die Höhe des Anspruches auf Schmerzensgeld vom Umfang des zugefügten Schadens bestimmt. Um in Einzelfällen das Interesse der Gleichbehandlung Geschädigter einzuhalten, orientieren sich Gerichte und Versicherungen an allgemeinen Schmerzensgeldtabellen, welche als Entscheidungshilfe für die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes dienen.

Zu beachten ist, dass ein Schmerzensgeldanspruch jeweils auf die anspruchsberechtigte Person begrenzt ist und ein Anspruch nicht vererbt werden kann, sodass dieser nach dem Tod einer Person verfällt.

Die Versicherungen stehen im Rahmen des Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutzes und Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutzes für die Kosten der Durchsetzung möglicher Schmerzensgeldansprüche ein.

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