Haben Parteien, beispielsweise zwei miteinander dauerhaft gemeinsam arbeitende Unternehmen, eine schriftliche Vereinbarung getroffen, so tritt an die Stelle des staatlichen Gerichtes ein sogenanntes Schiedsgericht, das aus einer oder mehreren Personen besteht.
Im Gegensatz zum Schiedsgutachterverfahren ist das Schiedsgericht bei rechtlichen Streitigkeiten dazu befugt eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Besteht eine Leistungspflicht der Versicherung wie bei Verfahren staatlicher Gerichte, wird auch hier Rechtsschutz gewährt. Selbiges gilt für die Kosten, die dem Versicherten erstattet werden, wobei die Kosten im Rahmen der Schiedsvereinbarung zwar höher sein können, dem Versicherten aber nach § 5, Abs. 1 d die Kosten nur bis zur Höhe der Kosten staatlichen Gerichte in erster Instanz erstattet werden.