Lehnt ein Versicherer eine Leistung eines Versicherten auf Grund eines unverhältnismäßigen Kostenaufwandes zum angestrebten Erfolg ab, so kann es nach § 18, Abs. 1 ein Schiedsgutachterverfahren einberufen werden.
Der Versicherungsnehmer hat nach Erhalt der schriftlichen Abweisung seines Antrags einen Monat Zeit auf die Einzelheiten und Kostenfolgen hinzuweisen. Entscheidet sich der Versicherte für diesen Schritt, so hat er sämtliche relevanten Unterlagen nach § 18, Abs. 2 vor Ablauf dieser Frist bei der Versicherung einzureichen.
Nach § 18, Abs. 3 hat die Versicherungsgesellschaft nun einen weiteren Monat Zeit das Verfahren einzuleiten, versäumt sie dies oder unterlässt sie es bewusst, so verpflichtet sich die Versicherung zur Leistungserbringung.
Ein solcher Schiedsgutachter muss mindestens 5 Jahre als zugelassener Rechtsanwalt tätig sein und gemäß § 18, Abs. 4 von der zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt worden sein, in der der Versicherungsnehmer wohnhaft ist.
Selbst wenn die Ablehnung der Leistungserbringung seitens des Versicherers nur teilweise unberechtigt war, so hat dieser die Kosten des gesamten Schiedsgutachterverfahrens zu tragen, andernfalls muss der Versicherungsnehmer die Kosten für seinen Rechtsanwalt und des Gutachters zu begleichen. Gemäß § 18, Abs. 5 hat die Versicherung ihre eigenen anfallenden Kosten in jedem Fall selbst zu tragen.
Zwar ist die Entscheidung eines solchen Schiedsgutachters verbindlich, jedoch hat der Versicherungsnehmer bei einer negativen Entscheidung für ihn die Möglichkeit Gerichte anzurufen.