Schadenmeldung

Der ARB zur Folge besteht für einen Versicherungsnehmer keine Verpflichtung die vorschreibt, innerhalb welcher Frist ein Rechtsschutz-Fall bei der Versicherung gemeldet werden muss, sodass er frei entscheiden kann, ob ein Schaden überhaupt bearbeitet werden soll oder nicht. Sollte er sich jedoch für eine Bearbeitung durch den Versicherer entscheiden, so besteht nach § 17, Abs. 3 die Pflicht diesen unmittelbar nach Eintritt des Versicherungs-Falles vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis darüber zu setzen, da dies zu seinen Obliegenheiten gehört. Hält er sich nicht daran, so kann es durchaus passieren, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit wird.

Ein Rechtsschutz-Fall kann nach § 4, Abs. 3 b bis zu drei Jahre nach Ablauf des Versicherungsvertrages geltend gemacht werden, wenn das Ereignis während der Versicherungslaufzeit eingetreten ist.

Recht haben und Recht bekommen und dabei nicht auf die Kosten schauen.
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